Mit Urteil vom 26.04.2022 wies das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Az. 58 Ca 12302/21) die Kündigungsschutzklage eines Justizbeschäftigten ab, der, um die Vorlage eines tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises gegenüber seinem Arbeitgeber zu umgehen, einen Genesenennachweis fälschte. Der Kläger erhielt so Zugang zum Gerichtsgebäude, in dem er tätig war. Als Arbeitsstätte, in der physische Kontakte untereinander und zu Dritten möglichsind, durfte das Gericht nach § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz in der damals gültigen Fassung nur Zutritt gewähren, wenn ein entsprechender Nachweiserbracht werden konnte. Das Land Berlin, Dienstherr des Justizangestellten, hörte den Kläger zunächst an, kündigte das Arbeitsverhältnis anschließend aber fristlos.
Das ArbG Berlin entschied nun über die vom Betroffenenerhobene Kündigungsschutzklage und sah dabei Rücksichtnahmepflichten durch den Arbeitnehmer verletzt, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB gegeben und die Kündigung als wirksam an. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Die Nachweispflicht diene dem Gesundheitsschutz aller sich im Gericht aufhaltenden Personen, womit die Missachtung, für den Kläger erkennbar, eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellt. Auch mit Blick auf die Beschäftigungsdauer von drei Jahren überwiegt laut ArbG Berlin das sofortige Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem arbeitnehmerseitigen Fortsetzungsinteresse. Der Klägerseite steht noch die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg offen.
In zwei ähnlich gelagerten Fällen, die Fälschung eines Impfpasses und das Nichttragen einer Maske betreffend, befand auch das ArbG Köln fristlose Kündigungen (im zweiten Fall nach vorheriger Abmahnung) für wirksam.