Konzerninterne Datenübermittlung zulässig?

Am 14.12.2021 urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az. 17 Sa 1185/20) über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten zwischen Unternehmen innerhalb desselben Konzernverbundes.

Die Klägerin, eine Klinikangestellte, machte aufgrund der Datenübermittlung gegen die Beklagten Unterlassungs-, Löschungs- undSchadensersatzansprüche geltend. Im zugrundeliegenden Fall wurden u.a. der Name, die Personalnummer, das Einstellungsdatum und das Jahresbruttoentgelt an eine demselben Konzern zugehörige Gesellschaft weitergeleitet, ohne dass der klagenden Arbeitnehmerin eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Während die Arbeitgeberin über eine eigene Personalbteilung verfügte, erfüllte die Schwestergesellschaft (im Folgenden "AKG") ähnlich gelagerte Aufgaben des Personalcontrollings ohne jedoch personalverwaltende Stelle zu sein.

Das Landgericht Bochum verurteilte die AKG zur Löschung der Daten und gesamtschuldnerisch (neben der Arbeitgeberin) zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes i.H.v. 8000 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm reduzierte den Anspruch in der Höhe auf 4000 Euro und verurteilte die AKG als alleinige Schuldnerin. Mit einer weiteren Klage gegen die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Herne erreichte die Klägerin einen Unterlassungsanspruch und eine Schadensersatzzahlung i.H.v. 2000 Euro. Das LAG Hamm bestätigte diese Entscheidung nun.

Auch eine nur konzerninterne Datenweitergabe stellt, sofern keine Zustimmung vorliegt oder ein Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 DSGVO einschlägig ist, einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1 DSGVO dar. Allein eine pseudonymisierte Weitergabe hätte gemäß LAG der DSGVO genügen können.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
8/6/2022
Teilen