Kein Anspruch auf Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

Mit Urteil vom 19.01.2022 (Az. 5 AZR 217/21) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Lohnzahlungsanspruch einer angehenden Medizinstudentin, die gemäß hochschulrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen ein sechsmonatiges Vorpraktikum in der Krankenpflege abzuleisten hatte.

Obschon mit der beklagten Krankenhausträgerin keine Vergütung vereinbart wurde, verlangte die Klägerin nach Ende des Praktikums die Entlohnung der geleisteten Arbeitszeit, die Entgeltfortzahlung für einen dreitägigen Krankheitsfall sowie Urlaubsabgeltung i.H.v. insgesamt 10.269,85 Euro brutto.

Ihrer Ansicht zufolge sei ein, dem Studium vorgelagertes Praktikum gerade kein Fall des Pflichtpraktikums i.S.d. Mindestlohngesetzes (MiLoG), sodass die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht greifen könne. Nach Niederlagen vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht urteilten auch die Bundesrichter:innen zulasten der Klägerin.

Der in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille erfasst nicht nur Praktika, die während des Studiums zu absolvieren sind. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass auch solche, die dem Studium vorausgehen, sofern sie wie vorliegend hochschulrechtlich vorgeschrieben sind, vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgeschlossen werden sollten. Daran ändert auch der klägerseitig vorgetragene Einwand, es handle sich hier um eine private Universität mit privat-rechtlicher Studienordnung, nichts. Die betreffende Hochschule ist staatlich anerkannt und ihre Zulassungsbestimmungen sind vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG denen einer öffentlichen Hochschule rechtlich gleichzusetzen.

Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
8/6/2022
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