Widerruf von Telearbeit

Am 20.10.2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch Beschluss (Az. 7 ABR 34/20) über das Zustimmungserfordernis und-verweigerungsgründe eines Betriebsrats beim Widerruf von Telearbeitsvereinbarungen. Sofern die Beendigung eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darstellt, besteht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde einer Arbeitnehmerin, nachdem sie ihre Arbeitsleistung über einen Zeitraum von zwölf Jahren überwiegend bei sich zu Hause erbracht hatte, mitgeteilt, dass ein Widerruf der alternierenden Telearbeit beabsichtigt sei. Der Arbeitgeber sah u.a. den Zweck der Vereinbarung, nämlich die Betreuung eines Kleinkindes, altersbedingt als nicht mehr gegeben an. Die vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung ließ der Arbeitgeber später per Antrag durch das Arbeitsgericht ersetzen.

Das BAG schloss sich den Vorinstanzen im Ergebnis an. Zwar liege eine Versetzung und damit ein Zustimmungserfordernis vor, es greife hier jedoch kein Zustimmungsverweigerungsgrund. Eine mögliche Verletzung individualarbeitsvertraglicher Regelungen werde von § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nicht erfasst. Ferner mangelte es dem Widerruf auch nicht an einer sachlichen Rechtfertigung. Der Arbeitgeber begründete den Schritt durch Mehrarbeit, die eine enge, kurzfristige Abstimmung des Teams vor Ort nötig machte. Solche unternehmerischen Entscheidungen entziehen sich einer Zweckmäßigkeitsüberprüfung.

Auf die Beendigung einer coronabedingten Homeoffice-Tätigkeit kann die Entscheidung nicht einfach übertragen werden. Es ist zu prüfen, ob es sich wie vorliegend tatsächlich um eine Versetzung oder nur um eine durch § 106 S.1 Gewerbeordnung gedeckte Weisung handelt.

Autor
Felix Grünebaum, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Veröffentlicht am:
4/9/2022
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